DKG-Mitgliederhauptversammlung

Demokratie zuerst – bei allen DKG‑Entscheidungen!
Die Hauptversammlung entscheidet über die personelle Zusammensetzung des Vorstands, über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern, den Ausschluss von Mitgliedern, über Satzungsänderungen, über alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten, Beitragsfragen und über die Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung. Dieses Gremium ist damit das höchste demokratische Entscheidungsgremium der Gesellschaft.

Wie in der DKG-Satzung festgeschrieben, findet während der "KERAMIK 2xxx" (bis 2019 "DKG‑Jahrestagung") alljährlich eine ordentliche Mitgliederhauptversammlung statt. Nachfolgend dazu der Auszug aus der DKG-Satzung (§ 6 Hauptversammlung):

 

  1. Alljährlich findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf und müssen einberufen werden, wenn wenigstens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder sie beantragen.
  2. Die Einladungen zu einer Hauptversammlung erfolgen schriftlich, mindestens 4 Wochen vorher durch Geschäftsführung im Auftrage des Vorstandes oder durch den Vorstand selbst unter Bekanntgabe der Tagesordnung; Drucksache genügt. Den Vorsitz bei der Hauptversammlung führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig.
  4. Alle Anträge müssen so zeitig bei der Geschäftsstelle eingehen, daß sie allen ordentlichen Mitgliedern wenigstens 14 Tage vor der Hauptversammlung zugestellt werden können.
  5. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, erfolgt die Beschlußfassung mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Geheime Abstimmung findet statt, wenn wenigstens ein Drittel der Stimmen dies verlangt.
  6. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben ebenfalls eine Stimme und werden durch ihre jeweiligen gesetzlichen Vertreter oder deren Bevollmächtigte vertreten. Jedes ordentliche Mitglied kann sich durch ein anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen, wobei schriftliche Vollmacht genügt.
  7. Die Hauptversammlung hat über die Wahl des Vorstandes, über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern (§ 3), den Ausschluß von Mitgliedern, über Satzungsänderungen, über vermögensrechtliche Angelegenheiten, Beitragsfragen und die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung sowie über die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen. Die Hauptversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder 2 Rechnungsprüfer, die die ordentliche Kassenführung in der Geschäftsstelle überprüfen und vor der Hauptversammlung darüber berichten.
  8. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.