Satzung der Deutschen Keramischen Gesellschaft e. V. (DKG)



Beschlossen auf der 65. DKG-Hauptversammlung in Nürnberg.
Gültig seit dem 25. September 1990.






 

§ 1 Name, Zweck und Sitz

  1. Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Keramische Gesellschaft e. V.” (DKG) und hat ihren Sitz in Bonn. Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bonn einzutragen.
  2. Die Dauer der Gesellschaft ist unbegrenzt.
  3. Die Deutsche Keramische Gesellschaft (DKG) verfolgt - unter Ausschluß jeden Erwerbszweckes - die Förderung der gesamten Keramik in technischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Beziehung und sucht dieses Ziel insbesondere zu erreichen:
    a) durch Organisation von Tagungen und Seminaren auf relevanten Gebieten
    b) durch Mitteilung technischer und wissenschaftlicher Fortschritte in besonderen “Berichten” und durch Mitarbeit bei anderen literarischen 
        Unternehmungen

    c) durch Behandlung fachlicher Grundlagen in zweckdienlichen Ausschüssen
    d) durch Ausführung von technisch-wissenschaftlichen Arbeiten und durch entsprechende Mitarbeit an solchen von dritter Stelle
    e) durch Förderung des keramischen Unterrichts an Hochschulen und Fachschulen und die Durchführung von entsprechenden Fortbildungsveran
        staltungen.
Die Gesellschaft ist damit als Berufsverband anzusehen.
 

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Kreis der Mitglieder teilt sich ein in:
    a) Ehrenmitglieder
    b) ordentliche Mitglieder
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluß, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung, bei natürlichen Personen auch durch Tod. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mittels eingeschriebenen Briefes an die Geschäftsstelle unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.
  3. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied den guten Ruf verloren hat oder die Würde der Gesellschaft schädigt, oder wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages bis zum Ablauf des Geschäftsjahres im Rückstand geblieben ist. Gegen den Ausschluß steht dem betreffenden Mitglied die Beschwerde an den Vorstand und die Hauptversammlung zu. Die Beschwerde ist unter Angabe der Gründe bei der Geschäftsstelle, unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung einzureichen, die sie unverzüglich dem Vorsitzenden vorzulegen hat.
  4. Während des Bestehens der Mitgliedschaft darf an die Mitglieder eine Gewinnausschüttung oder sonstige Zuwendung aus Mitteln der Gesellschaft nicht stattfinden.
  5. Zu Ehrenmitgliedern können diejenigen Personen ernannt werden, die sich um die Gesellschaft und deren Bestrebungen hervorragend verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Hauptversammlung.
  6. Die ordentliche Mitgliedschaft können alle in- und ausländischen natürlichen und juristischen Personen erwerben.
  7. Alle ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. Juristische Personen haben eine Stimme.
     

§ 4 Organe
Organe der Gesellschaft sind:

  • der Vorstand,
  • die Hauptversammlung,
  • der Leiter der wissenschaftlichen Arbeiten,
  • die Geschäftsführung.


§ 5 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    - dem Vorsitzenden,

    - dem Vorgänger im Amt des Vorsitzenden,
    - dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    - dem Leiter der wissenschaftlichen Arbeiten,
    - dem Vorsitzenden der Etatkommission
    und bis zu 15 weiteren Vorstandsmitgliedern, die alle Bereiche der Keramik repräsentieren sollen.
  2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Leiter der wissenschaftlichen Arbeiten, der Vorsitzende der Etatkommission und der Vorgänger im Amt des Vorsitzenden bilden das Präsidium, welches die Tagesgeschäfte der Gesellschaft leitet und überwacht. Das Präsidium unterliegt den Beschlüssen des ganzen Vorstandes.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
  4. Der Vorsitzende wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Danach gehört der ausscheidende Vorsitzende dem Vorstand und Präsidium für eine weitere Amtsperiode an, ohne daß es einer Wiederwahl bedarf.
  5. Um die Kontinuität in der Führung der Gesellschaft zu gewährleisten, soll der jeweilige stellvertretende Vorsitzende als designierter Nachfolger für den Vorsitz bestimmt werden.
  6. Der stellvertretende Vorsitzende, der Leiter der wissenschaftlichen Arbeiten, der Vorsitzende der Etatkommission und die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  7. Der Geschäftsführer (s. § 8) nimmt an allen Sitzungen von Vorstand und Präsidium teil. Er ist jedoch nicht stimmberechtigt.
  8. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere:
    a) Erarbeitung eines grundsätzlichen Aktionsprogrammes der Gesellschaft. Der Vorstand kann diese Aufgaben an Organe, Gremien und
        Kommissionen delegieren. Er hat sich über deren Arbeit laufend Bericht erstatten zu lassen.

    b) Festlegung des Forschungsprogrammes
    c) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
    d) Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
    e) Berufung von Bezirksgruppenleitern und Ausschußvorsitzenden sowie die Einsetzung von Kommissionen
    f)  Vorbereitung der Hauptversammlung
    g) Aufstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes
    h) Aufstellung einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung, welche von einer
    Steuerberatungsgesellschaft gebührend testiert sind
    i)  Aufstellung eines Etats für das folgende Geschäftsjahr
    j)  Entscheidung in dringenden Fällen über sonst der Hauptversammlung obliegenden Angelegenheiten, vorbehaltlich späterer Genehmigung
        durch die nächste Hauptversammlung

    k) Herstellung von Kontakten zu den verschiedenen Bereichen der keramischen Industrie und der Lehre und Forschung
    l)  Herstellung von Kontakten zu wissenschaftlichen Gesellschaften mit ähnlichen Interessengebieten und Abstimmung der Arbeiten

 

§ 6 Hauptversammlung

  1. Alljährlich findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf und müssen einberufen werden, wenn wenigstens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder sie beantragen.
  2. Die Einladungen zu einer Hauptversammlung erfolgen schriftlich, mindestens 4 Wochen vorher durch Geschäftsführung im Auftrage des Vorstandes oder durch den Vorstand selbst unter Bekanntgabe der Tagesordnung; Drucksache genügt. Den Vorsitz bei der Hauptversammlung führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig.
  4. Alle Anträge müssen so zeitig bei der Geschäftsstelle eingehen, daß sie allen ordentlichen Mitgliedernwenigstens 14 Tage vor der Hauptversammlung zugestellt werden können.
  5. Soweit die Satzung nichts andres vorschreibt, erfolgt die Beschlußfassung mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Geheime Abstimmung findet statt, wenn wenigstens ein Drittel der Stimmen dies verlangt.
  6. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben ebenfalls eine Stimme und werden durch ihre jeweiligen gesetzlichen Vertreter oder deren Bevollmächtigte vertreten. Jedes ordentliche Mitglied kann sich durch ein anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen, wobei schriftliche Vollmacht genügt.
  7. Die Hauptversammlung hat über die Wahl des Vorstandes, über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern (§ 3), den Ausschluß von Mitgliedern, über Satzungsänderungen, über vermögensrechtliche Angelegenheiten, Beitragsfragen und die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung sowie über die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen. Die Hauptversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder 2 Rechnungsprüfer, die die ordentliche Kassenführung in der Geschäftsstelle überprüfen und vor der Hauptversammlung darüber berichten.
  8. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

 

§ 7 Der Leiter der wissenschaftlichen Arbeiten

  1. Der Leiter der wissenschaftlichen Arbeiten ist sowohl Mitglied des Vorstandes als auch des Präsidiums und wird von der Hauptversammlung gewählt. Er hat die Aufgabe, die Verwirklichung der Gesellschaftszwecke auf wissenschaftlichen Gebieten zu sichern.
  2. Dem Leiter der wissenschaftlichen Arbeiten unterstehen die Fachausschüsse, deren Vorsitzende auf seinen Vorschlag vom Vorstand berufen werden.

§ 8 Geschäftsführung/Büro
  1. Die Gesellschaft unterhält zur Führung der laufenden Geschäfte ein Büro. Der Vorstand bestellt eine hauptamtlichen Geschäftsführer.
  2. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Er führt die Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes und nach Maßgabe der Satzung. Er ist verpflichtet, alle Sitzungen und Versammlungen innerhalb der Gesellschaft organisatorisch zu betreuen.
  3. Der Geschäftsführer gilt für die laufenden Geschäfte des Vereins als besonderer Vertreter im Sinne des
    § 30 BGB. Er stellt im Einvernehmen mit dem Vorstand weitere Arbeitskräfte an, soweit der Haushaltsplan dieses vorsieht.
 
§ 9 Beiträge
  1. Die Mindestjahresbeiträge werden von der Hauptversammlung festgelegt.
  2. Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragspflicht frei.
  3. Die Beiträge sind ohne besondere Aufforderung jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres fällig und zahlbar.
  4. Neu aufgenommene Mitglieder haben ohne Rücksicht auf den Tag ihrer Aufnahme für das laufende
    Geschäftsjahr den vollen Beitrag zu entrichten.
 
§ 10 Auszahlungen
  1. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Ein Anspruch auf irgendwelche Rückzahlungen von Kapitaleinlagen oder Rückgewähr von Sacheinlagen steht ihnen auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft nicht zu.
  2. Sind Entschädigungen für besondere Aufwendungen an Mitglieder von Gremien zu zahlen, so beschließt hierüber der Vorstand. Diese Entschädigungen dürfen nur für Aufgaben, die im Interesse eines Vereinszweckes gelegen haben, gewährt werden und müssen in angemessenem Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 11 Satzungsänderungen
  1. Über Satzungsänderungen kann nur in den ordentlichen Hauptversammlungen beschlossen werden. Hierzu bedarf es eines Antrages entweder vom Vorsitzenden oder von wenigstens 25% aller ordentlichen Mitglieder.
  2. Jede Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel aller vertretenen Stimmen.
 
§ 12 Auflösung der Gesellschaft
  1. Die Auflösung der Gesellschaft darf nur dann beschlossen werden, wenn wenigstens zwei Drittel aller ordentlichen Mitglieder in der Hauptversammlung vertreten sind und dem Antrag drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
  2. Ist diese erste Versammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die in jeder Besetzung beschlußfähig ist und mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der vertretenen Stimmen die Auflösung beschließen kann.
  3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder beim Wegfall des gemäß § 1 der Satzung festgelegten Zweckes, fällt das zur Zeit der Auflösung oder Aufhebung vorhandene Gesellschaftsvermögen an zu diesem Zeitpunkt bestehende keramische Institute der technischen Hochschulen und Universitäten und an die staatlichen Fachhochschulen in einem Verhältnis, das durch die Hauptversammlung bestimmt wird.
  4. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke der Gesellschaft und deren Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.