Die AKK-Geschäftsordnung ist die juristische Grundlage für die Arbeitsgemeinschaft Kohlenstoff in der Deutschen Keramischen Gesellschaft e.V. als Interessenverband und definiert Ziele, Organe und Tätigkeiten des AKK in der DKG
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung, Freundenstadt, gültig seit dem 02. November 2016
§ 1 Name
Der Arbeitskreis führt den Namen „Arbeitskreis Kohlenstoff" in der Deutschen Keramischen Gesellschaft e. V. (AKK in der DKG oder nur AKK). Der Arbeitskreis hat eine eigene Geschäftsordnung.
§ 2 Aufgaben
Aufgaben des Arbeitskreises Kohlenstoff sind die Förderung des Gedanken- und Erfahrungsaustausches zwischen den auf dem Gebiet des Kohlenstoffs arbeitenden Wissenschaftlern und Praktikern, die fachliche Anregung, der Hinweis aufkommende Aufgaben und die Förderung der Forschung.
Der Arbeitskreis hält zu diesem Zweck wenigstens einmal im Kalenderjahr Arbeitstagungen ab und knüpft und pflegt Kontakte zu entsprechenden Gruppen im Ausland.
Der Arbeitskreis ist Mitglied der European Carbon Association (ECA).
§ 3 Zugehörigkeit zum Arbeitskreis Kohlenstoff
Der Arbeitskreis Kohlenstoff besteht aus:
Erklärung:
- außerordentlich: AKK-Mitgliedschaft
- ordentlich: AKK-Mitgliedschaft und DKG-Mitgliedschaft
Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Geschäftsordnung.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Mitgliedschaft im Arbeitskreis Kohlenstoff in der DKG ist immer an den Vorsitzenden des Arbeitskreises zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende gibt dem Antragsteller und der Geschäftsstelle der DKG schriftlich die Entscheidung des Vorstandes bekannt.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrags, sie wird beendet:
a) durch eine schriftliche Austrittserklärung oder
b) durch einen Beschluss des Vorstandes des Arbeitskreises.
Der Austritt wird wirksam zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Erklärung abgegeben wurde. Die Rechte des Mitglieds ruhen, wenn trotz Mahnung, den fällig gewordenen Jahresbeitrag zu zahlen, dieser Pflicht nicht innerhalb einer Frist von sechs (6) Wochen an Eingang der Mahnung nachkommt. Die Pflicht zur Zahlung ausstehender Jahresbeiträge wird durch Austritt oder Ausschluss aus dem Arbeitskreis nicht berührt.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern wird ein AKK-Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe vom Vorstand vorgeschlagen wird und von der Mitgliederversammlung des Arbeitskreises zu bestätigen ist (Der DKG‑Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der gültigen DKG‑Beitragsordnung). Die Zahlung des Beitrages/der Beiträge hat innerhalb von vier (4) Wochen nach Erhalt der Rechnung an die Deutschen Keramische Gesellschaft e. V. zu erfolgen. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
§ 6 Organe des Arbeitskreises Kohlenstoff
Organe des Arbeitskreises Kohlenstoff sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung des Arbeitskreises Kohlenstoff soll einmal im Jahr stattfinden. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Arbeitskreises oder in dessen Vertretung von dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Zur Versammlung ist wenigstens vier (4) Wochen im Voraus einzuladen und in der Einladung die Tagesordnung bekannt zu geben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden des Arbeitskreises einzuberufen, wenn das von mindestens 50 % der Mitglieder des Arbeitskreises oder von wenigstens zwei Mitgliedern des Vorstands verlangt wird.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied des Arbeitskreises Kohlenstoff stimmberechtigt, ausgenommen die Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 4 ruht. Sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, werden alle Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) die Wahl des Vorsitzenden des Arbeitskreises Kohlenstoff,
b) die Entlastung des Vorstandes des Arbeitskreises Kohlenstoff,
c) die Wahl eines oder mehrerer Rechnungsprüfer,
d) die Festsetzung des Jahresbeitrages (s. a. § 5),
e) die Entgegennahme des Jahresberichts,
f) die Wahl eines Ehrenvorsitzenden des Arbeitskreises Kohlenstoff, sie erfolgt auf Vorschlag des Vorstands mit der Zustimmung von wenigstens 2/3 der
Mitglieder,
g) die Wahl der Ehrenmitglieder; sie erfolgt auf Vorschlag des Vorstands mit Zustimmung von wenigstens 2/3 der Mitglieder,
h) Beschlüsse über Änderungen der Geschäftsordnung und über die Auflösung des Arbeitskreises.
- Kohlenstoff; diese Beschlüsse erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung
- mit Zustimmung von wenigstens 2/3 der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder (s. §§ 9 und 10).
Mitglieder des Vorstands der „Deutschen Keramischen Gesellschaft (DKG)" oder Bevollmächtigte des Vorstands sind auf Verlangen von der Mitgliederversammlung zu hören. Der AKK berichtet jährlich über seine Aktivitäten im Tätigkeitsbericht der DKG.
§ 8 Vorstand des Arbeitskreises Kohlenstoff
Der Vorstand des Arbeitskreises Kohlenstoff besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Für Sonderaufgaben kann der Vorstand um ein zusätzliches Mitglied erweitert werden. Der Vorstand soll sich etwa zu gleichen Teilen aus Angehörigen von Universitäten/Forschungsinstituten und von Industrieunternehmen zusammensetzen.
Der Vorstand bedarf nach der Wahl durch die Mitgliederversammlung der Bestätigung durch den Vorstand der Deutschen Keramischen Gesellschaft (DKG).
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder des Arbeitskreises Kohlenstoff beträgt vier (4) Jahre; sie beginnt mit dem 01. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres. Wenn eine Mitgliederversammlung ausfällt, verbleiben die Vorstandsmitglieder, für die auf dieser Mitgliederversammlung Nachfolger zu wählen gewesen wären, ein weiteres Jahr in ihren Ämtern. Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorsitzende und/oder der Stellvertreter vertreten den Arbeitskreis nach außen, insbesondere in der European Carbon Association (ECA). Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein uns leitet sie. Er sorgt für die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern (§ 4) und trifft alle für ein ordentliches Geschäftsgebaren nötigen Maßnahmen. Insbesondere beschließt er einvernehmlich, für welche Zwecke im Rahmen der Aufgaben nach § 2 die dem Arbeitskreis verfügbaren Mittel verwendet werden sollen.
§ 9 Änderung der Geschäftsordnung
Änderungen der Geschäftsordnung des Arbeitskreises Kohlenstoff bedürfen der Zustimmung von 2/3 der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
Alle Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand der Deutschen Keramischen Gesellschaft (DKG).
§ 10 Auflösung des Arbeitskreises Kohlenstoff
Für die Auflösung des Arbeitskreises gilt § 9 entsprechend.
§ 11 Finanzen des Arbeitskreises Kohlenstoff
Der Vorstand des Arbeitskreises Kohlenstoff wird in Einvernehmen mit dem Vorstand der Deutschen Keramischen Gesellschaft (DKG) über die Verwaltung der Jahresbeiträge, die Höhe des an den Arbeitskreis abzuführenden Anteils der an die DKG entrichteten Mitgliederbeiträge (§ 5) und den Ersatz der Kosten - die der DKG für die Kontenverwaltung und andere Arbeiten für den Arbeitskreis Kohlenstoff entstehen - entscheiden. Er wird die Regelung einvernehmlich den jeweiligen Bedingungen anpassen.